Gem. § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeiter, Angestellte oder zur Berufsausbildung Beschäftigte von dem Begriff des Arbeitnehmers umfasst. Eine allgemeine Definition des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des BGB lautet, wer sich durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis für die Erbringung der Dienste eines Anderen (Arbeitgeber) zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Hinsicht verpflichtet. Das heißt, dass der Arbeitsvertrag für die im Vertrag genannte Person gilt und diese Person ihre Tätigkeit ohne Weisung oder Erlaubnis des Arbeitgebers zu keinem anderen übertragen kann.
Eine allgemein gültige, gesetzliche Definition des Arbeitgebers gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein, von denen Weisungen die Arbeitnehmer kraft eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses abhängig sind. Arbeitgeber können nur Personen sein, die selbstständig oder freiberuflich sind. Dem Arbeitgeber schulden die Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer schuldet den Arbeitnehmern den vertraglich vereinbarten Arbeitslohn.