Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Prinzip des deutschen Arbeitsrechts. Der Grundsatz verbietet die willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Die Ungleichbehandlung kann auch aus sachfremden Erwägungen entstehen, die auch von dem Grundsatz als unzulässig erklärt sind. Im Arbeitsrecht ist dieser Grundsatz teilweise durch § 612a BGB und § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Außerdem gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches die Formen der möglichen Gleichbehandlungen ausdrücklich erwähnt und unter Verbot stellt. Sie sind im Gesetz als Diskriminierungsmerkmale genannt, § 1 AGG. Die verbotenen Ungleichbehandlungen sind die, die aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts und sonstige persönliche Eigenschaften der Personen entspringen.

Als Beispiel für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen kann § 612 Abs. 3 BGB als gesetzliche Regelung für das Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben werden. Die Norm sagt, dass die Frauen und Männer, die in dem gleichen Betrieb die gleichwertige Arbeit leisten, in gleicher Höhe vergütet werden müssen.