Die Abmahnung in einem Arbeitsverhältnis erfolgt durch den Arbeitgeber und er muss das Verhalten des Arbeitnehmers, dass die Erklärung der Abmahnung von seiner Seite rechtfertigt, möglichst genau beschreiben. Das Datum, die Uhrzeit und die Art der Vertragsverletzung muss in der Abmahnungserklärung bestimmt sein. Ungenaue Hinweise sind nicht als Abmahnung zu betrachten. Die Abmahnung muss auch die Aufforderung zur Unterlassung dieses Verhaltens beinhalten und dem Arbeitnehmer mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Falle der Wiederholung des Verhaltens drohen.
Eine Abmahnung, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als bloße Ermahnung des Arbeitgebers zu betrachten. Die Ermahnung ist eine schwächere Form der Abmahnung, die erst nicht so starke Konsequenzen wie die Abmahnung hat. Natürlich kann der Arbeitgeber im Falle der Wiederholung der vertragsverletzenden Handlung des Arbeitnehmers trotz der Ermahnung ihm gegenüber eine Abmahnung erklären.
Die Abmahnung wird in überwiegender Anzahl von Fällen von der Arbeitgeberseite ausgesprochen. Jedoch ist der Arbeitnehmer auch berechtigt, gegenüber seinem Arbeitgeber eine Abmahnung zu erklären, wenn dieser durch seine Handlungen gegen die vertraglich vereinbarten Leistungen verstößt.
Die Abmahnung ist in der Regel unverzüglich zu erklären, da das stillschweigende Dulden der vertragswidrigen Handlungen durch Verstreichen der Abmahnungsfristen die Abmahnung für die auf diese Abmahnung konkretisierte Handlung unmöglich machen kann. Außerdem kann das langfristige Dulden einer vertragswidrigen Handlung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages führen. Dies hängt vom Einzelfall ab, wobei die Länge der Zeit, in der die vertragswidrige Handlung von dem Arbeitnehmer geduldet wird, eine große Rolle spielt.