Arbeitnehmerhaftung

Wenn der Arbeitnehmer bei seiner vertraglichen Tätigkeit Schaden verursacht, haftet er nach der Haftungsprivilegierung nur beschränkt, wenn der Schaden seinen Arbeitgeber treffen. Der Umfang der Haftungsbeschränkung hängt von dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ab. Wenn er den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, dann kommt grundsätzlich kein Schadensersatz in Betracht. Jedoch wird der Umfang der Haftungsbeschränkung nach den Umständen jedes Einzelfalles bestimmt.

Im Falle eines Schadens, der durch mittlere (normale) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist, kommt keine vollständige Haftungsfreistellung in Betracht. Dafür gibt es Kriterien, wie zum Beispiel die Schadenshöhe, die Höhe des Arbeitsentgelts oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. 

Bei der groben Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich in vollem Umfang. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in großem ungewöhnlichem Maß außer Acht lässt, obwohl ihm die Beachtung dieser Sorgfalt zumutbar ist. Die Haftungsbeschränkung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, deutlich niedriger entlohnt wird, im Vergleich zu der Höhe des verursachten Schadens. Die individuelle Fähigkeiten des Arbeitnehmers in Bezug auf die Situation, die eine bestimmte Sorgfaltsuntergrenze aufweist, ist bei der Entscheidung der Haftung zu betrachten.

Beim vorsätzlich verursachten Schaden kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung.

Für die Bestimmung des Umfangs der Haftungsbeschränkung hat das Bundesarbeitsgericht Haftungsquoten geschaffen, welche die Teilung des Schadensersatzes zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber regelt.