Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers tritt ein, wenn er wegen Krankheit seine vertraglichen Pflichten nicht erbringen kann oder die Erbringung der Pflichten die Verschlimmerung seiner Krankheit verursachen wird. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher nach den Einzelfällen ausgelegt und betrachtet werden muss. Die Arbeitsunfähigkeit einer Person muss auf einer Krankheit beruhen, gleichgültig ob diese körperlich oder psychologische Einwirkungen auf die Person hat und ihre Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass die Person ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen in dem Kausalitätszusammenhang mit der Krankheit nicht mehr erbringen kann. Das Bundesgerichtshof hat die Krankheit als jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die beseitigt oder gelindert werden kann, definiert.
Das Bundesarbeitsgericht verbietet die ärztlichen Atteste und sonstige Bescheinigungen, die der Arbeitnehmer per Hand einreicht, weil die unrichtig oder missbräuchlich erstellt oder erlangt werden können. Die Begründung dafür ist, dass diese Bescheinigungen nach deutschem Recht kein absoluter Beweiswert aufweisen.