Ein Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht, wenn keine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dafür getroffen wurde. Eine Abfindung kann in den Fällen der Sozialpläne eines Unternehmens für seine Mitarbeiter und Tarifverträge in Betracht kommen, soweit ein solcher Anspruch da geregelt ist. Die einzige gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Abfindung befindet sich in § 1a Kündigungsschutzgesetz. Dies regelt den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dem Arbeitnehmer steht der Anspruch auf Abfindung zu, solange er keine Klage für die Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz einer Kündigung von der Arbeitgeberseite erhebt. Außerdem könnten Gerichte bei den Prozessen mit betriebsbedingten Kündigungsfällen den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zum Vorteil des Arbeitnehmers verurteilen.
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