Kündigung

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, wodurch ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Miete §§ 535 ff. oder Arbeitsverhältnis §§ 611a ff. BGB) einseitig beendet wird. Es gibt zwei Arten der Kündigung, nämlich die ordentliche und die außerordentliche (fristlose) Kündigung.

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages ist in § 623 BGB geregelt und muss in Schriftform der anderen Vertragspartei eingereicht werden. Eine elektronische Form ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, zum Beispiel kann die Kündigung nicht per E-Mail gegenüber dem richtigen Kündigungsgegner erklärt werden. Gem. § 622 Abs. 1 BGB können die Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen vor dem 15. Tag oder dem Ende des Kalendermonats mit der Einreichung eines Kündigungsschreibens beenden. Die Fristen für die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sind in Abs. 2 des § 622 geregelt.

Die „fristlose“ außerordentliche Kündigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem wichtigen Grund, die ohne Einhaltung der in § 622 BGB genannten Fristerfordernissen stattfindet. Sowie bei der ordentlichen Kündigung kann es von jeder Vertragspartei erklärt werden, soweit die Kündigung mit Berücksichtigung der Einzelfallumständen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unverzichtbar erscheint. Für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses findet die Vorschrift über die fristlose Kündigung des Dienstvertrages (§ 626 BGB) entsprechende Anwendung, da ein Arbeitsvertrag eine Unterart des Dienstverhältnisses (§ 611 BGB) ist und keine Angaben im Gesetz für einen Ausschluss gegeben sind. 

Wichtige Gründe im Sinne von § 626 BGB können die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von den vertraglichen Hauptpflichten von jener Seite, schwerwiegende Beleidigungen oder vorsätzlich begangene Straftaten sein. Der Grund für die Kündigung muss schriftlich und unverzüglich dem Vertragspartner mitgeteilt werden, falls dieser ihn verlangt.

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde eine Pflicht zur Abmahnung für den Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers eingeführt. Demnach muss der Arbeitgeber bevor er den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigt, den Arbeitnehmer über seine Handlungen, welche einen wichtigen Kündigungsgrund begründen können, erfolglos abmahnen. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses nach den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unter keinen Umständen zumutbar ist.