Ein Tarifvertrag wird in der Regel zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern hat, geschlossen. Die Regeln über Tarifverträge sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) rechtlich bestimmt. Für die Schließung der Tarifverträge gilt die grundgesetzlich verankerte Tarifautonomie gem. Art. 9 Abs. 3 GG.
Die Tarifautonomie ist die Freiheit, die den Tarifvertragsparteien zugewiesen ist, die Arbeitsbedingungen vertraglich, unabhängig von dem Staat zu treffen. Dadurch sind Verhandlungen durch die beiden Seiten – sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer – möglich. Tarifverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen über den Lohn und Gehalt, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit sowie die Zahlung von Sonderzahlungen und Zuschlägen usw.
Die Geltung des Tarifvertrags liegt vor, wenn beide Seiten des Vertrags tarifgebunden sind. Der Beitritt zu einem tarifgebundenen Arbeitgeberverband für den Arbeitgeber oder zu einer Gewerkschaft für den Arbeitnehmer begründet die Geltung der Voraussetzungen eines vorliegenden Tarifvertrages. Sonst hängt die Geltung des Tarifvertrages von seiner Vereinbarung durch die einzelnen Vertragsparteien ab.
Bei Konflikten zwischen dem Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers und dem allgemeinen Tarifvertrag wird die günstigere Regelung aus den beiden Verträgen für den Arbeitnehmer angewendet. Das ist das Günstigkeitsprinzip und danach wird immer die für den Arbeitnehmer vorteilhafte Regelung in den beiden Verträgen gelten. Für die Fälle, welche die Arbeitgeber begünstigen, findet das Gültigkeitsprinzip keine Anwendung.
Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Gewerkschaft, welche Vertragspartei des Tarifvertrages ist. Damit wird Zeit gespart, indem der Arbeitgeber nicht mit allen einzelnen Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag schließen muss. Die Vertragsbedingungen werden auch nicht für alle einzelne Arbeitnehmer verhandelt. Es ähnelt ein bisschen den Vorschriften des AGB-Rechts, die im BGB geregelt sind.