Durch einen Werkvertrag wird der Auftragnehmer verpflichtet, das von dem Auftraggeber gewollten „Werk“ zu erstellen. Die Schuld des Auftragnehmers nach dem Vertragsschluss ist grundsätzlich der Erfolg, dass das Werk ohne Mangel erstellt wird. Der Auftraggeber ist zur Zahlung des vereinbarten Preises für die Erstellung des Werkes verpflichtet. § 631 BGB ist die gesetzliche Grundlage des Werkvertrages.
Der Werkvertrag ist von den Dienst- und Arbeitsverträgen zu differenzieren. Da die geschuldete Leistung beim Werkvertrag keine Tätigkeitsausübung ist, da es das Erstellen eines Werks darstellt und dadurch ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Zum Beispiel handelt es sich bei einer Flugreise um einen Werkvertrag, weil die Fluggesellschaft die Reisenden zu einem bestimmten Ziel mit dem Flug hinzubringen hat. Die vertragliche Leistung ist nicht erfüllt, wenn der Zielort nicht erreicht wird. Dienst- und Arbeitsverträge setzen aber die Ausübung einer Tätigkeit voraus, die auch ohne konkreten Erfolg geleistet werden können. Die Kellner*innen eines Restaurants erfüllen ihre vertraglichen Leistungen auch dann, wenn keine Kunden zu bedienen vorhanden sind.